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Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

   Lesezeit: 8 Min.

Aktualisiert am 01.01.2024

Pflegeversicherung: Schutz vor finanziellen Engpässen

Das Durch­schnitts­alter von Deutsch­lands Bürgern steigt und statistisch gesehen wird unsere Gesell­schaft immer älter. Neue Heraus­forder­ungen – insbesondere in Pflege­bereichen – sind die Folge. Denn alte Menschen ab etwa 80 Jahren benötigen in der Regel mehr und mehr Unter­stützung, um ihren Alltag meistern zu können. Aber auch Jüngere sind oft auf Pflege­hilfen angewiesen, z. B. nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit.
Damit Pflege­bedürftige trotzdem möglichst eigen­ständig und selbst­bestimmt weiter­leben können und auf­grund der not­wendigen Leistungen nicht in finanzielle Schwierig­keiten geraten, ist eine Pflege­versicherung empfehlens­wert.
Welche Leistungen bis zu welchem Betrag von der Versicherung über­nommen werden, hängt davon ab, wie umfang­reich die Pflege ausfällt und wer sie leistet. Ob eine dauer­hafte Unter­bringung im Pflege­heim not­wendig ist, oder sich professionelles Pflege­personal und Angehörige bei der betroffenen Person zu Hause um sie kümmern, ist von Fall zu Fall unter­schiedlich.
In unserem Rat­geber­beitrag informieren wir Sie zum Leistungs­umfang der gesetzlichen Pflege­versicherung und weiteren möglichen Ab­sicherungs­optionen.

Wie finanziert sich die Pflegeversicherung?

Ein­geführt im Jahr 1995 ist die Pflege­versicherung ein Bestand­teil der gesetz­lichen Sozial­versicherung. Als Pflicht­versicherung gehört sie zu den Leistungen gesetzlicher Kranken­kassen und privater Versicherer.

Wer zahlt wieviel in die Pflegeversicherung ein?

Sie fragen sich, wer die Pflege­­versicherung finanziert: Arbeit­­geber oder Arbeit­nehmer? Beide. Von ihrem Bruttogehalt führen Arbeitnehmer direkt einen Beitrag an die Pflegeversicherung ab
Sind selbst­­ständig Tätige freiwillig gesetzlich versichert, über­nehmen sie den gesamten Pflege­­ver­sicher­ungs­­beitrag selbst. Und Privat­­versicherte zahlen einen Beitrag, den sie vorab mit ihrer privaten Krankenversicherung vertraglich vereinbart haben. Wie hoch diese Kosten sind, hängt nicht vom tatsächlichen Ein­­kommen, sondern vom Alter und der Lebens­­situation ab.
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Pflegegeld und Pflegegrade beantragen

Sofern Sie finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung beanspruchen wollen, beantragen Sie dies zunächst bei der Pflegekasse. Dafür müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie waren innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre lang in der Pflegeversicherung versichert („Wartezeit“).
  • Sie müssen nachweislich mindestens 6 Monate lang pflegebedürftig sein.
Der Medizinische Dienst (oder ein vergleichbarer Gutachter) prüft, inwiefern die betroffene Person pflegebedürftig ist und welche Schwere diese Bedürftigkeit hat. Haben Sie eine private Pflegeversicherung abgeschlossen, übernimmt die MEDICPROOF GmbH diese Prüfung

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Pflegeleistungen?

Die Pflege­kasse entscheidet über die Pflege­bedürftig­keit in der Regel spätestens fünf Wochen, nachdem Sie den Antrag auf Leistungen der Pflege­versicherung eingereicht haben.
Fällt das Ergebnis der Ein­stufung für Sie anders als erwartet aus, dann können Sie innerhalb eines Monats schriftlich wider­sprechen. Lassen Sie sich vorab gegebenen­falls auch von einer professionellen Pflege­beratung informieren.

Pflegegrade ermitteln lassen

Wollen Sie einen Pflege­grad bestimmen lassen, dann vereinbart ein Gut­achter des Medizin­ischen Dienstes Medicproof nach Ihrem Antrag auf Leistungen der Pflege­versicherung einen Termin mit Ihnen. Bei dieser Pflege­begut­achtung wird anhand sechs festgelegter Kriterien geprüft, wie selbst­ständig die betroffene Person noch ist.
Diese „Module“ umfassen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums z. B.:
  • Mobilität
  • Fähig­keiten hinsichtlich Kognition und Kommu­nikation
  • Verhaltens­weisen und psychische Problem­lagen
  • Selbst­versorgung
  • Bewältigung von und selbst­ständiger Umg­ang mit krankheits- oder therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte (unter Um­ständen auch außer­häusliche Aktivitäten sowie Haushalts­führung)
Über ein gesetzlich vor­geschriebenes Punkte­system nimmt der Gut­achter seine Bewertung vor: Dabei bedeuten viele Punkte eine hohe Ein­schränkung der Selbst­ständigkeit. Die Berechnung erfolgt für jedes der einzelnen Module, für die zum Ab­schluss eine Gewichtung vor­genommen wird. Die Bewertungs­grade sind keine, geringe, erhebliche, schwere oder schwerste Beein­trächtigung.
Übrigens: Der Pflege­bedürftigkeits­grad liefert eher weniger Informationen über die Schwere der Krankheit einer Person, sondern über die Ein­schränkung ihrer Selbst­ständigkeit.

Pflegegrad oder Pflegestufe?

Um sowohl körper­liche als auch geistige Beeinträchtigungen gleichgestellt betrachten zu können, hat man 2017 fünf Pflege­grade eingeführt, die das alte Pflege­stufen­system ersetzen. Zuvor bestimmten die Pflege­minuten pro Tag die Pflege­stufen, die in Stufe 0, 1, 2 und 3 eingeteilt waren. Mit dem neuen System legt die Ein­schränkung von Fähigkeiten und Selbst­ständigkeit die Pflege­grade fest:
  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
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Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Im Rahmen einer Pflege­versicherung können Sie und Ihre An­gehörigen unter­schiedliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Leistungen für die Pflege zu Hause

Betroffene äußern oft den Wunsch, in ihrem Haus oder ihrer Wohnung gepflegt zu werden und so in ihrem bekannten Umfeld bleiben zu können.
Über­nehmen Ange­hörige die häusliche Pflege, wird zur Unter­stützung der selbst­organisierten Betreuung ein Pflege­geld gezahlt. Dieses über­weist die Pflege­kasse ab Pflege­grad 2.
Außer­dem bekommen Sie bei Bedarf auch Unter­stützung von einem Pflege­dienst im Rahmen einer Sach­leistung (möglich ab Pflege­grad 2). Die Pflege­versicherung vergütet dem ambulanten Pflege­dienst seine Leistungen. Die Kosten werden für den jeweiligen Pflege­grad bis zu dessen maximalem Höchst­satz über­nommen. In solchen Fällen besteht auch eine Kombinations­möglichkeit von Pflege­geld und Sach­leistung: Nämlich, wenn ein Pflege­dienst die Ange­hörigen bei den alltäglichen Auf­gaben durch ambulante Pflege unter­stützt.
Übrigens: Über­nehmen Angehörige ab Grad 2 die Pflege selbst, ist eine vorherige Pflege­beratung empfehlens­wert. Diese wird von der Pflege­kasse gezahlt. Nehmen Sie die Beratung allerdings nicht in Anspruch, riskieren Sie weniger oder gar kein Pfle­gegeld ausgezahlt zu bekommen.
Unser Tipp: Wollen Sie die Pflege zuhause als Angehörige selbst über­nehmen, dann empfehlen wir Ihnen die Pflege­kurse, deren Kosten die Versicherung über­nimmt. Hier besteht keine Verpflichtung. Es erfolgt jedoch eine halb­jährliche bzw. viertel­jährliche Über­prüfung je nach Pflege­grad, ob die Pflege sicher­gestellt ist.

Leistungen für die Pflege im Heim und alternative Wohnformen

Jemanden zu pflegen ist nicht nur in den eigenen vier Wänden möglich. Eine andere Option ist z. B. die teil­stationäre Pflege (Tages- oder Nacht­pflege) für einen oder mehrere Tage pro Woche in einem Heim. So können Ange­hörige, die sich um eine pflege­bedürftige Person kümmern, trotzdem in Voll- oder Teilzeit beruf­stätig bleiben.
Benötigt der Betroffene dauer­hafte Unter­stützung rund um die Uhr, können Sie eine voll­stationäre Pflege in Betracht ziehen. Oder eine Pflege-WG bzw. eine ambulante, durch eine Pflege­person betreute Wohn­gruppe.
Pflege­heim oder -WG – je nachdem, für welche Form der stationären Pflege Sie sich ent­scheiden, über­nimmt die gesetzliche Pflege­versicherung die Kosten bis zum Höchst­satz. Einen Über­blick können Sie sich anhand unserer Leistungs­tabelle zu den Pflege­graden ver­schaffen:
Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 1
    Pflegegeld -
    Pflegesachleistungen (gilt ab 01.01.2022) *
    Teilstationäre Tages- und Nachtpflege *
    Vollstationäre Pflege 125 Euro
    Entlastungsbetrag 125 Euro
    * Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Pflegesachleistung und teilstationäre Tages- und Nachtpflege verwendet werden.
Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 2
    Pflegegeld (ab 01.01.2024) 332 Euro
    Pflegesachleistungen (ab 01.01.2024) 761 Euro
    Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 689 Euro
    Vollstationäre Pflege 770 Euro
    Entlastungsbetrag 125 Euro
     
Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 3
    Pflegegeld (ab 01.01.2024) 573 Euro
    Pflegesachleistungen (ab 01.01.2024) 1.432 Euro
    Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro
    Vollstationäre Pflege 1.262 Euro
    Entlastungsbetrag 125 Euro
Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 4
    Pflegegeld (ab 01.01.2024) 765 Euro
    Pflegesachleistungen (ab 01.01.2024) 1.778 Euro
    Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 1.612 Euro
    Vollstationäre Pflege 1.775 Euro
    Entlastungsbetrag 125 Euro
Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 5
    Pflegegeld (gilt ab 01.01.2024) 947 Euro
    Pflegesachleistungen (gilt ab 01.01.2024) 2.200 Euro
    Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 1.995 Euro
    Vollstationäre Pflege 2.005 Euro
    Entlastungsbetrag 125 Euro
     

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der nicht mehr ganz so geheime Geheimtipp

Kümmern sich Angehörige um eine pflege­bedürftige Person, bietet die gesetzliche Pflege­versicherung weitere Leistungen zur finanziellen Entlassung. Kann die pflegende Kraft ihre Aufgaben aufgrund von Urlaub oder Krankheiten nicht erledigen, kann für bis zu 6 Wochen jährlich ein Antrag auf Verhinderungs­pflege gestellt werden. Die exakte Höhe des Verhinderungs­pflege­geldes ist abhängig davon, wer die Vertretung für diesen Zeitraum übernimmt: Ein Pflege­dienst oder Angehörige. Allerdings werden bis maximal 2.418 € gezahlt.
Sie können auch einen Antrag auf Kurzzeitpflege in Pflegeheimen stellen, für bis zu 56 Tage im Jahr. Allerdings werden max. 1774 Euro bezahlt. Und seit 2015 besteht auch eine Kombinations­möglichkeit mit der Verhinderungs­pflege. So können Sie nicht beanspruchte Leistungen bzw. das nicht beanspruchte Budget auf die jeweils andere Option anrechnen lassen.
Übrigens: Anspruch auf Verhinderungs- und/oder Kurz­zeit­pflege haben Sie ab Pflegegrad 2. Pflege­bedürftige Personen mit dem Pflege­grad 1 können den Entlastungs­betrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurz­zeit­pflege in Anspruch zu nehmen.
Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 1
    Kurzzeitpflege *
    Verhinderungspflege -
    Verhinderungspflege durch nahe Angehörige -
    Wohnraumanpassung 4.000 Euro je Umbaumaßnahme
    Anschubfinanzierung zur Pflege-WG 2.500 Euro je Mitbewohner
     
    *Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 Euro für Kurzzeitpflege benutzen.
Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 2
    Kurzzeitpflege 1.774 Euro
    Verhinderungspflege 1.612 Euro
    Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (01.01.2024) 498 Euro
    Wohnraumanpassung 4.000 Euro je Umbaumaßnahme
    Anschubfinanzierung zur Pflege-WG 2.500 Euro je Mitbewohner
Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 3
    Kurzzeitpflege 1.774 Euro
    Verhinderungspflege 1.612 Euro
    Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (ab 01.01.2024) 859,50 Euro
    Wohnraumanpassung 4.000 Euro je Umbaumaßnahme
    Anschubfinanzierung zur Pflege-WG 2.500 Euro je Mitbewohner
Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 4
    Kurzzeitpflege 1.774 Euro
    Verhinderungspflege 1.612 Euro
    Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (ab 01.01.2024) 1.147,50 Euro
    Wohnraumanpassung 4.000 Euro je Umbaumaßnahme
    Anschubfinanzierung zur Pflege-WG 2.500 Euro je Mitbewohner
Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 5
    Kurzzeitpflege 1.774 Euro
    Verhinderungspflege 1.612 Euro
    Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (ab 01.01.2024) 1.420,50 Euro
    Wohnraumanpassung 4.000 Euro je Umbaumaßnahme
    Anschubfinanzierung zur Pflege-WG 2.500 Euro je Mitbewohner
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Zusätzliche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Um Angehörige zu unterstützen, zahlt die Pflegeversicherung monatlich bis zu 40 € Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln, wie unter anderem:
  • Desinfektionsmittel
  • Inkontinenzeinlagen
  • Einmalhandschuhe
Bei der Pflegekasse können Sie diese Hilfsmittel beantragen. Die Kassen zahlen außerdem pro Monat 23 € für laufende Kosten sowie die Anschlusskosten eines Hausnotrufs bei allen Pflegegraden. Muss die Wohnung des Betroffenen an seine Pflegebedürfnisse angepasst werden – z. B. durch den Umbau von Fenster- und Türgriffen auf Rollstuhlhöhe – zahlt die Pflegekasse für die Verbesserung des Wohnumfelds bis zu 4.000 €. Reichen Sie dafür einen Kostenvoranschlag ein.
Leisten Sie Unterstützung im Haushalt, bei der Gartenpflege oder beim Einkaufen, können Sie die Quittungen für entstandene Kosten im Nachhinein ebenfalls bei der Pflegekasse einreichen. Diese zahlt einen vom Pflegegrad unabhängigen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat.
Welche Dienstleistungen Sie konkret abrechnen können, unterscheidet sich je nach Bundesland. Außerdem zahlt die Kasse einen Betreuungsbetrag von monatlich 125 €, wenn die Pflege nicht zuhause stattfindet. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Arbeiten von einem anerkannten Pflegedienst, der Haushaltshilfen oder Betreuungskräfte beschäftigt, ausgeführt werden beziehungsweise die Haushaltshilfen und Betreuungskräfte anerkannt sind.
  • Pflegegrad 1- 5
  • Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: 40 Euro
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 Euro
  • Wohngruppenzuschlag für ambulante Pflege-WG: 214 Euro

Reicht die gesetzliche Pflegeversicherung aus?

Auch wenn die gesetzliche Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung bietet, können durch die Zahlungen oftmals trotzdem nicht alle entstehenden Kosten beglichen werden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, diese Versorgungslücke durch weitere Vorsorgemaßnahmen selbst schließen.
So können Sie z. B. Hilfe beim Sozialamt beantragen, wenn Ihr Gehalt (und das eines möglichen Ehepartners) nicht zur Deckung der Pflegekosten reicht. Bei einem solchen Antrag prüft das Amt allerdings, ob nicht eventuell die Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen einen Teil der Kosten übernehmen können: Ist deren Einkommen höher als der Freibetrag, müssen sie finanzielle Unterstützung leisten.
Nach Angaben des Finanztest (Ausgabe 02/2020) beträgt die Versorgungslücke im Pflegefall sowohl bei häuslicher als auch bei stationärer Pflege mehrere Hundert bis sogar Tausende Euro pro Monat:
Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 1
    Versorgungslücke bei ambulanter Pflege 125 Euro
    Versorgungslücke bei stationärer Pflege 1.500 Euro
Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 2
    Versorgungslücke bei ambulanter Pflege 500 Euro
    Versorgungslücke bei stationärer Pflege 1.500 Euro
Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 3
    Versorgungslücke bei ambulanter Pflege 1.100 Euro
    Versorgungslücke bei stationärer Pflege 1.500 Euro
Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 4
    Versorgungslücke bei ambulanter Pflege 2.200 Euro
    Versorgungslücke bei stationärer Pflege 1.500 Euro
Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 5
    Versorgungslücke bei ambulanter Pflege 2.200 Euro
    Versorgungslücke bei stationärer Pflege 1.500 Euro

Fazit: Eine private Pflegezusatzversicherung ist sinnvoll!

In den letzten Jahren hat die gesetzliche Pflegeversicherung ihre Leistungen mehr und mehr ausgebaut. Trotzdem bleibt professionelle und fürsorgliche Pflege für Betroffene und Angehörige eine kostspielige Angelegenheit. Denn auch wenn der Grundschutz der Pflegekassen einige Kosten übernimmt, entstehen zusätzliche finanzielle Aufwände: Und die können – je nach individuellem Fall und Art der Unterbringung – unterschiedlich hoch ausfallen.
Finanzielle Schwierigkeiten sind nicht selten vorprogrammiert, sofern man nicht viel Geld auf der hohen Kante oder ein ausreichendes Einkommen im Alter hat. Deshalb empfehlen wir als sinnvolle Ergänzung den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung, die bis zu 100 % der Kosten übernimmt. So brauchen Sie und Ihre Angehörigen sich im Falle eine Pflegebedürftigkeit nicht um finanzielle Belastungen zu sorgen.
Haben Sie noch Fragen zu dem Thema oder wünschen eine umfassende Beratung? Dann nimmt sich das Team der UKV gerne Zeit für Sie.
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